STRATEGIE

Kaltakquise B2B: Was erlaubt ist und was abgemahnt wird

Telefon, E-Mail und Brief stehen im selben Paragrafen, aber unter verschiedenen Nummern. Was § 7 UWG im B2B wirklich zulässt, wo die mutmaßliche Einwilligung endet und was bei einer Beschwerde tatsächlich passiert.

Tom Schiller
Tom Schiller
Founder, Grundwerk Digital
27. August 202613 Min. Lesezeit
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Die kurze Antwort

Wer nach Kaltakquise und verboten sucht, bekommt meistens zwei Sorten Antwort. Die eine sagt, im B2B sei alles erlaubt. Die andere sagt, alles sei verboten und teuer. Beide sind falsch, und beide stammen fast immer von jemandem, der selbst keine Kampagnen versendet.

Die brauchbare Antwort hat zwei Achsen: wen du ansprichst und über welchen Kanal. Gegenüber Verbrauchern ist Werbung per Telefon, E-Mail und Fax ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung praktisch immer unzulässig. Gegenüber Unternehmen wird es differenziert, und zwar pro Kanal unterschiedlich. Das ist der Punkt, den fast alle Ratgeber verschlucken: Telefon und E-Mail stehen im selben Paragrafen, aber unter verschiedenen Nummern, und diese Nummern sagen Unterschiedliches.

Nicht der Kanal entscheidet über Ärger, sondern ob der Empfänger einen Grund sieht, sich zu beschweren."

Dieser Text ist keine Rechtsberatung. Er gibt wieder, wie wir die Lage verstehen und wie wir in unseren eigenen Kampagnen damit umgehen. Für deinen konkreten Fall brauchst du einen Anwalt, und zwar bevor die erste Sequenz rausgeht, nicht danach.

Drei Kanäle, drei Rechtslagen

Die zentrale Norm ist § 7 UWG zur unzumutbaren Belästigung. Absatz 1 ist die Generalklausel, Absatz 2 zählt Fälle auf, die immer als unzumutbar gelten. Und genau dort trennen sich die Kanäle.

Kanal 1
Telefon
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG
Gegenüber Unternehmen zulässig bei zumindest mutmaßlicher Einwilligung, also einem sachlichen Grund für die Annahme, dass dein Angebot in deren Geschäftsbetrieb fällt. Gegenüber Verbrauchern nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung.
Wann: Wenn dein Segment eng definiert ist und du begründen kannst, warum genau diese Firma.
Kanal 2
E-Mail
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG
Der Gesetzestext verlangt vorherige ausdrückliche Einwilligung und macht keinen Unterschied zwischen B2B und B2C. Die einzige Ausnahme steht in Absatz 3 und setzt eine bestehende Kundenbeziehung voraus. Trotzdem ist B2B-Cold-Email verbreitete Praxis, weil die Durchsetzung über Beschwerden läuft.
Wann: Wenn Relevanz, Absenderkennung und Abmeldung sauber sind und du das Restrisiko bewusst trägst.
Kanal 3
Brief per Post
keine Spezialregel
Postwurf an Unternehmen fällt nicht unter die Verbotstatbestände des § 7 Abs. 2 UWG. Unzulässig wird er erst, wenn er trotz erkennbaren Widerspruchs wiederholt wird. Datenschutzrechtlich gelten dieselben Informationspflichten wie sonst auch.
Wann: Bei kleinen, hochwertigen Zielgruppen und dort, wo die anderen Kanäle blockiert sind.

LinkedIn fehlt in dieser Aufzählung mit Absicht. Dazu gibt es keine eigene Norm und wenig Rechtsprechung, dafür eine zweite Ebene, die im Alltag härter zuschlägt als das UWG: die Nutzungsbedingungen der Plattform. Mehr dazu im FAQ.

Telefon: was mutmaßliche Einwilligung wirklich heißt

§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG unterscheidet klar: gegenüber einem Verbraucher braucht der Werbeanruf eine vorherige ausdrückliche Einwilligung, gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer genügt eine zumindest mutmaßliche. Das Wort mutmaßlich ist der ganze Unterschied, und es wird regelmäßig zu großzügig ausgelegt.

Mutmaßlich ist keine Hoffnung, sondern eine Begründung

Die Gerichte fragen nicht, ob du geglaubt hast, das Angebot sei interessant. Sie fragen, ob ein objektiver Betrachter aus den konkreten Umständen heraus annehmen durfte, dass dieses Unternehmen mit einem solchen Anruf einverstanden ist, weil das Angebot in seinen laufenden Geschäftsbetrieb fällt.

Ein Anbieter von Kassensystemen, der ein Restaurant anruft, steht damit solide da. Derselbe Anbieter, der eine Steuerkanzlei anruft, steht es nicht. Praktisch heißt das etwas Unerwartetes: je enger dein Zielsegment, desto besser deine Rechtsposition. Eine breite Liste ohne Auswahlkriterium ist nicht nur schwaches Marketing, sie ist auch das schlechtere Argument, wenn jemand nachfragt.

Was die Sache verschärft

Bei Telefonwerbung sitzt mit der Bundesnetzagentur eine Behörde mit Bußgeldkompetenz im Spiel, was bei E-Mail so nicht der Fall ist. Der Rahmen aus § 20 UWG reicht bis 300.000 Euro. Er zielt allerdings auf Anrufe bei Verbrauchern ohne Einwilligung und auf fehlende Einwilligungsnachweise, nicht auf jeden B2B-Anruf. Wer B2C-Nummern in einer angeblichen Firmenliste hat, ist genau in diesem Bereich, ohne es zu wissen. Einzelunternehmer mit privater Mobilnummer sind der Klassiker.

E-Mail: die unbequeme Wahrheit

Hier weicht dieser Text von dem ab, was die meisten Agentur-Blogs schreiben, unsere eigenen älteren Texte eingeschlossen. Die verbreitete Formel lautet: im B2B ist Cold Email erlaubt. Der Gesetzestext gibt das so nicht her.

§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verlangt für Werbung unter Verwendung elektronischer Post eine vorherige ausdrückliche Einwilligung. Anders als Nummer 1 beim Telefon unterscheidet diese Nummer nicht zwischen Verbraucher und Unternehmen. Die mutmaßliche Einwilligung, die beim Anruf trägt, steht hier schlicht nicht im Gesetz.

Die einzige gesetzliche Ausnahme

§ 7 Abs. 3 UWG erlaubt E-Mail-Werbung ohne Einwilligung nur unter vier Bedingungen, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen: du hast die Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von diesem Kunden erhalten, du bewirbst eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen, der Kunde hat nicht widersprochen, und du weist ihn bei Erhebung und bei jeder Verwendung klar auf sein Widerspruchsrecht hin. Das ist die Bestandskundenregel. Auf Kaltakquise passt sie definitionsgemäß nicht.

Warum es trotzdem alle machen

Weil die Durchsetzung anders funktioniert als bei einer Behörde mit Prüfauftrag. Im E-Mail-Bereich gibt es keine Stelle, die Kampagnen kontrolliert. Was es gibt, sind Empfänger, die sich beschweren, Wettbewerber, die abmahnen, und Verbände, die das gewerbsmäßig tun. Alle drei brauchen einen Anlass. Kein Anlass, kein Verfahren.

Das ist keine Empfehlung, das Gesetz zu ignorieren, sondern eine Beschreibung des tatsächlichen Risikoprofils. Wer Cold Email betreibt, trägt ein Restrisiko. Die ehrliche Frage ist nicht, ob es weg ist, sondern wie klein du es machst. Die Antwort darauf ist unspektakulär und steht in Abschnitt 7.

Kostenloses Asset

Die Compliance-Checkliste für Outbound

Eine Seite zum Abhaken vor der ersten Kampagne: Segment-Begründung, Pflichtangaben in jeder Nachricht, Art.-14-Hinweis als Textbaustein, Aufbau der zentralen Sperrliste und die drei Klauseln, die in jeden Agenturvertrag gehören.

Checkliste anfordern

DSGVO: Daten, Auskunft, Widerspruch

Das UWG regelt, ob du werben darfst. Die DSGVO regelt, ob du die Daten dafür verarbeiten darfst. Beides muss stimmen, und das eine ersetzt das andere nicht. Wer DSGVO-konform arbeitet, ist damit noch nicht wettbewerbsrechtlich sauber, und umgekehrt.

Rechtsgrundlage: berechtigtes Interesse

Die Verarbeitung geschäftlicher Kontaktdaten für Direktwerbung lässt sich in aller Regel auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützen. Erwägungsgrund 47 nennt Direktwerbung ausdrücklich als möglichen Fall eines berechtigten Interesses. Du brauchst also keine Einwilligung im datenschutzrechtlichen Sinn, wohl aber eine Interessenabwägung, die du im Zweifel vorzeigen kannst.

Informationspflicht bei Daten aus fremden Quellen

Das ist der Punkt, an dem die meisten Setups unvollständig sind. Wenn du Daten nicht bei der betroffenen Person selbst erhoben hast, sondern aus einem Register, einer Website oder einem gekauften Datensatz, greift Art. 14 DSGVO. Du musst dann unter anderem über Herkunft, Zweck und Rechtsgrundlage informieren, spätestens mit der ersten Mitteilung an diese Person. Praktisch löst man das mit einem kurzen Hinweis samt Link in der ersten Mail, nicht mit einer Datenschutzerklärung im Anhang.

Widerspruch ist unbedingt

Art. 21 Abs. 2 DSGVO gibt jeder Person das Recht, der Verarbeitung zum Zweck der Direktwerbung zu widersprechen. Ohne Begründung, ohne Abwägung, ohne Ausnahme. Danach ist Schluss, dauerhaft und über alle Kanäle. Genau hier entstehen die meisten vermeidbaren Fälle: jemand meldet sich ab, drei Monate später kauft jemand eine neue Liste, dieselbe Adresse ist wieder drin, und aus einem genervten Empfänger wird ein Beschwerdeführer.

Was bei einer Beschwerde tatsächlich passiert

Die Angst vor der Kaltakquise ist meistens größer als das reale Eskalationsrisiko, und sie zielt außerdem auf die falsche Stufe. Kaum jemand landet direkt beim Bußgeld. Die Kette sieht so aus:

Stufe
Wer meldet sich
Kostenrahmen
Häufigkeit
Was hilft
Abmeldung
der Empfänger selbst
keine
täglich
Sperrliste über alle Postfächer, sofort und dauerhaft
Beschwerde
Empfänger, Provider, Spamfilter-Betreiber
keine, aber Reputationsschaden
wöchentlich
Ursache prüfen, Segment stoppen, Zustellrate beobachten
Anwaltliche Abmahnung
Wettbewerber oder Verband
meist niedriger bis mittlerer vierstelliger Bereich
selten
Frist ernst nehmen, Unterlassungserklärung nie ungeprüft unterschreiben
Bußgeld
Bundesnetzagentur
Rahmen bis 300.000 € nach § 20 UWG
sehr selten im B2B
Betrifft vor allem Telefonwerbung an Verbraucher und fehlende Einwilligungsnachweise

Was diese Tabelle nicht zeigt, ist die Stufe, die am häufigsten tatsächlich weh tut, und die kommt von keiner Behörde: die Zustellbarkeit. Beschwerden fließen in Reputationssysteme von Providern und Spamfilter-Betreibern ein. Ab einer bestimmten Rate landen deine Mails nicht mehr im Posteingang, und zwar auch die an Leute, die dich kennen. Das merkt niemand am Tag danach, sondern sechs Wochen später an einer Antwortquote, die ohne erkennbaren Grund halbiert ist.

Die teuerste Folge einer schlechten Kampagne ist selten die Abmahnung. Es ist die Domain, die danach nicht mehr zustellt."

Wenn eine anwaltliche Abmahnung eintrifft: Frist ernst nehmen, aber die beigelegte Unterlassungserklärung nie ungeprüft unterschreiben. Sie ist regelmäßig weiter gefasst als der Vorwurf und bindet dich mit Vertragsstrafe für jeden künftigen Verstoß. Das ist der Moment für einen Anwalt, nicht für eine schnelle Unterschrift, damit es weggeht.

Checkliste vor der ersten Kampagne

Nichts davon ist juristisch anspruchsvoll. Es ist eine Liste, die man einmal abarbeitet und danach im Prozess verankert, damit sie nicht beim dritten Mitarbeiter wieder auseinanderfällt.

Vor dem Listenaufbau

Erstens: Zielsegment so eng definieren, dass du in einem Satz begründen kannst, warum dein Angebot in den Geschäftsbetrieb dieser Firmen fällt. Zweitens: Privatpersonen und Einzelunternehmer mit privater Adresse oder Mobilnummer aussortieren, das ist rechtlich ein anderer Fall. Drittens: Herkunft der Daten dokumentieren, du brauchst sie für Art. 14 DSGVO.

Vor dem ersten Versand

Voller Firmenname, ladungsfähige Anschrift und ein echter Ansprechpartner in jeder Nachricht. Der Werbecharakter muss erkennbar sein, verschleierte Absender sind nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG ausdrücklich unzulässig. Eine Abmeldemöglichkeit, die funktioniert, und zwar getestet, nicht angenommen. Ein Hinweis auf die Datenherkunft mit Link.

Im laufenden Betrieb

Eine zentrale Sperrliste über alle Postfächer, Domains und Tools, nicht eine pro Kampagne. Jeder Widerspruch wird sofort und dauerhaft umgesetzt, auch der formlose in einer Antwortmail. Beschwerden werden protokolliert, nicht gelöscht. Und wer mit einer Agentur arbeitet: im Vertrag festhalten, wer die Zielgruppenauswahl verantwortet, wer die Sperrliste führt und in welcher Frist auf eine Beschwerde reagiert wird. Haften wirst im Zweifel du, weil für dein Unternehmen geworben wurde.

Wenn du das ohnehin nicht selbst aufbauen willst, steht auf unserer Seite zur Kaltakquise-Agentur was das kostet und ab welcher Größenordnung es sich gegenüber einem eigenen SDR rechnet.

Die Kanäle im direkten Vergleich

Zum Nachschlagen, mit der wichtigsten Einschränkung vorweg: die Spalte Kosten pro Kontakt entscheidet in der Praxis öfter über die Kanalwahl als die Spalte Norm.

Kriterium
Telefon
E-Mail
Brief
Norm
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG
nur Generalklausel § 7 Abs. 1
B2B ohne Einwilligung
möglich bei mutmaßlicher Einwilligung
vom Wortlaut nicht gedeckt
grundsätzlich möglich
B2C ohne Einwilligung
verboten
verboten
grundsätzlich möglich
Wer setzt durch
Bundesnetzagentur, Wettbewerber, Verbände
fast nur Wettbewerber und Verbände
praktisch niemand
Typische Falle
Liste ohne Auswahlkriterium, Begründung trägt nicht
verschleierter Absender, Abmeldung ohne Funktion
Zusendung trotz ausdrücklichem Widerspruch
Kosten pro Kontakt
hoch
sehr niedrig
hoch
Praktische Rolle
Nachfassen bei Kontakten, die schon eine Mail kennen
Einstieg und Volumen
kleine, hochwertige Zielgruppen

Die Kombination, die sich bei uns durchgesetzt hat, folgt genau daraus: E-Mail als Einstieg, weil sie das Volumen trägt, und das Telefon als Nachfassen bei denen, die geöffnet aber nicht geantwortet haben. Der Anruf steht dann auf einem deutlich festeren Fundament, weil ein sachlicher Bezug bereits existiert, und er funktioniert praktisch besser, weil der Name schon einmal aufgetaucht ist. Der Kaltanruf ins Blaue ist rechtlich der engste und wirtschaftlich der teuerste Weg. Wir gehen ihn nicht.

Häufige Fragen

Pauschal nein, aber die Antwort hängt am Kanal und daran, ob du ein Unternehmen oder eine Privatperson ansprichst. Gegenüber Verbrauchern ist Werbung per Telefon, E-Mail und Fax ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung praktisch immer unzulässig. Gegenüber Unternehmen erlaubt § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG den Werbeanruf, wenn eine zumindest mutmaßliche Einwilligung vorliegt, also ein sachlicher Grund für die Annahme besteht, dass dein Angebot für dieses Unternehmen relevant ist. Für E-Mail sieht das Gesetz diese Lockerung nicht vor, dazu weiter unten mehr. Der Brief per Post ist der einzige Kanal, der wettbewerbsrechtlich weitgehend unproblematisch bleibt.
Das ist die Frage, um die die meisten Ratgeber herumschreiben. Der Gesetzestext ist eindeutig: § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG verlangt für Werbung mit elektronischer Post eine vorherige ausdrückliche Einwilligung, und er unterscheidet dabei nicht zwischen Verbraucher und Unternehmen. Die einzige gesetzliche Ausnahme steht in § 7 Abs. 3 UWG und gilt nur für bestehende Kundenbeziehungen. Trotzdem ist B2B-Cold-Email im DACH-Raum gelebte Praxis, weil die Durchsetzung fast ausschließlich über Beschwerden und Abmahnungen von Wettbewerbern läuft und nicht über Behörden. Wer das Risiko klein halten will, sorgt dafür, dass es keinen Grund für eine Beschwerde gibt: erkennbare Relevanz, echter Absender, vollständiges Impressum, funktionierende Abmeldung, sofortige Umsetzung jedes Widerspruchs. Das ist keine Rechtsberatung. Lass deinen konkreten Fall von einem Anwalt prüfen.
Die mutmaßliche Einwilligung ist keine Vermutung ins Blaue, sondern muss sich aus konkreten Umständen ergeben. Die Rechtsprechung fragt, ob der Angerufene aus Sicht eines objektiven Betrachters mit dem Anruf gerechnet haben dürfte, weil das Angebot in seinen konkreten Geschäftsbetrieb fällt. Ein Anbieter von Kassensystemen, der ein Restaurant anruft, kann sich darauf eher berufen als derselbe Anbieter beim Steuerberater. Praktisch heißt das: je enger dein Zielsegment definiert ist, desto besser steht deine Begründung. Eine breite Liste ohne Auswahlkriterium ist nicht nur schlechtes Marketing, sondern auch das schwächere Argument.
Bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung durch einen Mitbewerber oder Verband bewegen sich die Kosten üblicherweise im niedrigen bis mittleren vierstelligen Bereich, abhängig vom angesetzten Gegenstandswert. Teurer wird nicht die erste Abmahnung, sondern die strafbewehrte Unterlassungserklärung, die du dabei unterschreibst: jeder spätere Verstoß löst dann eine Vertragsstrafe aus. Davon zu trennen ist das Bußgeld nach § 20 UWG, das bis zu 300.000 Euro betragen kann. Es zielt auf Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ohne Einwilligung und auf fehlende Einwilligungsdokumentation, nicht auf jede B2B-Mail.
Nicht zwingend. Die Verarbeitung geschäftlicher Kontaktdaten für Direktwerbung lässt sich in der Regel auf das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützen, Erwägungsgrund 47 nennt Direktwerbung ausdrücklich als möglichen Anwendungsfall. Wichtig sind die Pflichten, die daran hängen: Wenn du Daten nicht bei der Person selbst erhoben hast, sondern aus öffentlichen Quellen, musst du sie nach Art. 14 DSGVO informieren, spätestens mit der ersten Ansprache. Und der Widerspruch nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO ist unbedingt, du musst ihn ohne Begründung und sofort umsetzen. Das UWG bleibt davon unberührt: DSGVO-konform heißt nicht automatisch wettbewerbsrechtlich zulässig.
Adressen kaufen ist erlaubt, das Anschreiben richtet sich trotzdem nach denselben Regeln. Ein Datensatz enthält keine Einwilligung, und niemand kann dir eine mitverkaufen, die er selbst nicht eingeholt hat. Zwei Punkte solltest du vor dem Kauf klären: woher die Daten stammen, damit du deine Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO erfüllen kannst, und ob es sich wirklich um geschäftliche Kontakte handelt. Eine Liste mit privaten Mailadressen von Einzelunternehmern ist rechtlich ein anderes Thema als eine Liste mit info-Adressen von Kapitalgesellschaften.
Sie ist rechtlich weniger klar geregelt, was nicht dasselbe ist wie sicherer. Eine Kontaktanfrage mit Nachricht auf LinkedIn wird überwiegend nicht als elektronische Post im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG behandelt, weil sie innerhalb einer Plattform stattfindet, auf der sich beide Seiten zum beruflichen Austausch angemeldet haben. Rechtsprechung dazu ist dünn und nicht einheitlich. Dazu kommt die zweite Ebene, die nichts mit Gesetzen zu tun hat: die Nutzungsbedingungen von LinkedIn. Automatisiertes Massenversenden verstößt gegen sie, und die härteste Konsequenz ist dort keine Abmahnung, sondern ein gesperrtes Profil.
Der Absender muss identifizierbar sein, und die Nachricht muss als Werbung erkennbar sein. § 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG stuft es ausdrücklich als unzumutbare Belästigung ein, wenn die Identität des Absenders verschleiert wird oder keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Beendigung richten kann. In der Praxis heißt das: voller Firmenname, ladungsfähige Anschrift, ein echter Ansprechpartner und eine Abmeldemöglichkeit, die funktioniert. Wer mit Wegwerf-Domains ohne erkennbaren Absender arbeitet, verletzt genau diesen Punkt.
Sofort, vollständig und dauerhaft. Ein Widerspruch gilt nicht nur für die eine Kampagne, sondern für alle künftigen. Technisch heißt das: eine zentrale Sperrliste über alle Postfächer, Domains und Tools hinweg, nicht eine Liste pro Kampagne. Der häufigste vermeidbare Fehler in der Praxis ist, dass jemand sich abmeldet und drei Monate später aus einer neu importierten Liste wieder angeschrieben wird. Genau das ist der Moment, in dem aus einem genervten Empfänger ein Beschwerdeführer wird.
Der unangekündigte Besuch bei einem Unternehmen fällt nicht unter die ausdrücklichen Verbote des § 7 Abs. 2 UWG, kann aber über die Generalklausel in § 7 Abs. 1 UWG unzulässig sein, wenn er den Geschäftsbetrieb erkennbar stört oder trotz Aufforderung wiederholt wird. Praktisch ist die Frage meist weniger juristisch als wirtschaftlich: die Kosten pro Kontakt sind um ein Vielfaches höher als bei jedem anderen Kanal, und in vielen Branchen kommst du ohne Termin nicht am Empfang vorbei.
Nein, und das wird regelmäßig übersehen. Österreich regelt Telefon- und E-Mail-Werbung in § 107 TKG und ist dort strenger als Deutschland, auch im B2B. Die Schweiz arbeitet mit Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG und dem Sternchen-Eintrag im Telefonverzeichnis, der beachtet werden muss. Wenn du DACH-weit ansprichst, brauchst du pro Land eine eigene Bewertung, nicht eine deutsche Vorlage mit anderer Ländervorwahl.
In aller Regel du als Auftraggeber, weil die Werbung für dein Unternehmen erfolgt und dir das Verhalten von Beauftragten wettbewerbsrechtlich zugerechnet wird. Die Agentur haftet dir gegenüber vertraglich, aber der Anspruch des Empfängers oder des Wettbewerbers richtet sich zuerst gegen den, für den geworben wurde. Deshalb gehören drei Dinge in jeden Agenturvertrag: wer die Zielgruppenauswahl verantwortet, wer die Sperrliste führt, und wer im Fall einer Abmeldung oder Beschwerde innerhalb welcher Frist handelt.
Tom Schiller
Über den Autor

Tom Schiller

Founder, Grundwerk Digital

Tom hat in den letzten zwei Jahren über 50 Outbound-Setups gebaut oder repariert, vom Solo-Founder-Stack bis zum Multi-Mandanten-Volumen, dazu über 200 Make-Workflows in Sales-Teams. Davor 9 Jahre Sales und Operations bei zwei SaaS-Companies. Schreibt hier über das, was in laufenden Mandaten wirklich funktioniert.

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    Lasse Petry
    Lasse Petry
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    Tim Kuesters
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    Stephan Meinecke
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    Philipp Köhnlein
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    "Mit Grundwerk Digital konnten wir neue Business Opportunities in kürzester Zeit abschließen und werden individuell und professionell betreut. 12 Events, 397 generierte Leads."

    Ingo Boldt
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  • "Die Zusammenarbeit mit GWD war geprägt von viel Beratung und Unterstützung unseren Email-Outreach zu professionalisieren und zum Erfolg zu bringen."

    Nico Stöckel
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  • "Die Beratung ist auf den Punkt, das Know-how wirklich hilfreich und immer wieder kommen Impulse, auf die wir alleine wahrscheinlich nicht gekommen wären."

    Marc Meyer
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    Geschäftsführer, echte Media
  • "Top engagiertes und professionelles Team. Grundwerk reagiert flexibel und schnell auf neue Situationen."

    Tassilo
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    Tassilo
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  • "Das Grundwerk Digital Scraping Team hat für CCV überaus akkurate Leads aus mehreren Deutschen Bundesländern gezogen."

    Michael Fischer
    Michael Fischer
    Sales Lead SME Payment Solutions, CCV
  • "Grundwerk Digital hat mit uns erfolgreiche LinkedIn und Email-Kampagnen durchgeführt und bei der Implementierung von top-aktuellen Outreach-Prozessen höchst professionell beraten."

    Alexander Kohler
    Alexander Kohler
    pplwise
  • "Wir haben wesentlich mehr Leads generiert und vor allem sind unsere Leads sehr viel hochwertiger als das die Jahre davor war."

    Andreas Glemser
    Andreas Glemser
    Geschäftsführer, COCOMIN AG
  • "Sehr gutes Konzept und ein wirklich professioneller Ansatz im Bereich Outreach und Partnerschaften."

    Jackomo Kallen
    Jackomo Kallen
    Geschäftsführer, Digital Now
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